Satzung
Satzung des Chemnitzer Tennis-Club Küchwald e.V.
§ 1 - Name und Sitz der Vereinigung
1. Die Vereinigung führt den Namen "Chemnitzer Tennis-Club Küchwald e.V.". (im weiteren CTCK e.V. genannt) Er hat seinen Sitz auf der Tennisanlage in Chemnitz (Küchwald) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
2. Der CTCK e.V. ist eine juristische Person.
3. Der CTCK e.V. ist Mitglied des Sächsischen Tennis Verbandes e.V. (STV e.V.) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck der Vereinigung
1. Der CTCK e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Vereinszweck besteht ausschließlich in der Förderung und Pflege des Tennissports durch
a. Wahrung der Interessen der Mitglieder,
b. Vorbereitung und Durchführung von Wettspielen, Meisterschaften und Turnieren,
c. Förderung und Durchführung des Ausbildungsbetriebes (Trainings- und Übungsbetrieb),
d. Instandhaltung und weitere Vervollkommnung der Tennisanlage,
e. Durchführen von Veranstaltungen, z.B. Lehrgänge, Vorträge, Versammlungen, Verbindung zwischen Naherholung und Sport.
2. Der CTCK e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
3. Mittel des CTCK e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
4. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Vereinigung zuwiderlaufen oder fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
5. Der CTCK e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des CTCK e.V. werden. Zur Aufnahme Minderjähriger ist die Zustimmung (Unterschrift) der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des CTCK e.V. zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme besteht nicht.
3. Mit der Zustimmung des Vorstandes zur Aufnahme ergibt sich für den/die Antragsteller die Pflicht zur Anerkennung der Satzung und seiner Ordnungen sowohl des Vereins als auch des Sächsischen Tennisverbandes, zur sofortigen Zahlung der Aufnahmegebühr, sowie weiterhin zur Zahlung von Beiträgen zur Leistung von Werterhaltungsanteilen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu wahren und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und seinem Zweck entgegensteht. Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und deren Beauftragter sind zu beachten. Solange Mitglieder ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein, gleich welcher Art, nicht vollständig erfüllt haben, sind sie von der Nutzung der Vereinsanlagen ausgeschlossen.
4. Mitgliedbeiträge sind von den Mitgliedern jährlich zu zahlen. Pflichtarbeitsstunden sind entsprechend Arbeitsplan zu leisten oder jährlich zu bezahlen.
5. Der Beitrag entsteht als Jahresgebühr und ist jeweils bis zum 01. April des laufenden Jahres zu entrichten.
6. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung und einen Beschluss zur Leistung von Pflichtarbeitsstunden.
7. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über Ehrenmitgliedschaft verdienstvoller Mitglieder oder Personen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ruhende Mitgliedschaft wird nicht gewährt. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr zu erklären. Bei späterem Eingang der Austrittserklärung ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt dann, wenn sie in erheblicher Weise gegen die Satzung oder Ordnung oder sonst grob gegen das Vereinsleben verstoßen. Der Ausschluss ist z.B. dann gegeben, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger Aufforderung der Beitragspflicht und/oder der Pflicht zur Begleichung der Arbeitsleistung (§3 Abs. 4) nicht nachgekommen wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Der Beschluss des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied in nachweisbarer Form bekannt zu geben.
9. Der Vorstand kann Disziplinarmaßnahmen aussprechen. Die Disziplinarmaßnahmen sind in einer Disziplinarordnung festzulegen und dem betroffenen Mitglied in nachweisbarer Form bekannt zu geben.
§ 4 - Arten der Mitgliedschaft
1. Aktive Mitglieder über 18 Jahre (Vollmitglieder) sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv betreiben und solche, die zwar nicht mehr aktiv sind, aber durch Zahlung des vollen Beitrages den Verein unterstützen.
2. Passive Mitglieder sind Mitglieder des Vereins, die den Tennissport aktiv nicht betreiben, jedoch bereit sind, durch Zahlung eines verminderten Beitrages den Verein zu unterstützen.
3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder des Vereins im Alter bis zu 18 Jahren.
4. Ehrenmitglieder sind Angehörige des Vereins, die sich entweder um den Tennissport oder um
den Verein, oder um beides in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie haben
Rechte aktiver Mitglieder und werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 - Organe der Vereinigung Organe des CTCK e.V. sind a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung
Organe des CTCK e.V. sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 6 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
1. 1. Vorsitzenden
2. 2. Vorsitzenden, gleichzeitig Schatzmeister
3. 3. Vorsitzenden, gleichzeitig Sportwart
4. Jugendwart
5. Schriftführer
6. Vorstand Instandhaltung / Werterhaltung
7. besondere Aufgaben
2. Der CTCK e.V. wird im Rechtsverkehr (gerichtlich und außergerichtlich) vom 1. - 3. Vorsitzenden allein vertreten. Zur rechtsgeschäftlichen Beratung bzw. Vertretung kann vom Vorstand ein bevollmächtigter Vertreter bestellt werden.
3. Der Vorstand wird auf Dauer von 3 Jahren durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus einem Amt aus, kann der Vorstand mit Wirkung für die laufende Wahlperiode ein Vereinsmitglied zu seiner Ergänzung kooptieren. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist nicht zulässig.
5. Der Vorstand kann im Interesse der Vereinigung Geschäfte, ausgenommen Grundstücksgeschäfte abschließen.
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand beruft alljährlich bis spätestens zur Saisoneröffnung die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies von 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Die Gründe sind dem Vorstand mit dem Antrag schriftlich bekannt zu geben. Sie findet außerdem statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. Bezüglich der Einladung gelten die Bestimmungen hinsichtlich der ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand der Vereinigung offen oder durch Stimmzettel. Die Wahl muss mit Stimmzettel erfolgen, wenn dies von mehr als 1/4 der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Wahl- und stimmberechtigt sind alle anwesenden Vollmitglieder, die am Tag der Veranstaltung das 18. Lebensjahr vollendet haben und lediglich ihr eigenes Stimmrecht ausüben. Wählbar sind Mitglieder, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Wahlen oder Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassungen zum Statut/Satzung erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre einen Kassenprüfungs-ausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern, der zur ordentlichen Mitgliederversammlung über die durchgeführten Kassenprüfungen (zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie der sachlichen + rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung) berichtet.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 - Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) sowie der Auslegung durch den sächsischen Datenschutzbeauftragten personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet, genutzt und übermittelt.
§ 9 - Auflösung der Vereinigung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins und die Bestellung von 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln. Die Auflösung des Vereins erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das verbleibende Vermögen über in das Eigentum des STV e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einsetzt.
§ 10 - Haftung
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen. Der Verein haftet nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen in den eigenen oder von ihm genutzten Räumen und Sportanlagen.
§ 11 - Schlussbestimmungen
Änderungen der Satzung treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.3.2019 beschlossen.